■ Aus den Wiederaufarbeitungs-Verträgen: Höhere Gewalt
Im Mustervertrag für die deutschen AKW-Betreiber mit dem französischen Wiederaufbereiter Cogema aus dem Jahr 1990 ist eine sogenannte „Force-Majeure-Klausel“ enthalten:
14.1: Keine Partei ist gegenüber der anderen verantwortlich für die finanziellen oder sonstigen Folgen einer Unterlassung oder Verspätung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag, die durch Gründe wie Gesetze („acts“) oder Beschränkungen durch die Regierung („restraints of government“), Krieg, Revolution, Aufstand, innere Unruhen, Blockade, Embargo, Streik, Aussperrung oder Flut- oder Brandschäden oder durch jedwede andere Umstände außerhalb ihres Einflusses entsteht.
14.2. Wenn eine der Parteien durch Gründe oder Umstände, die durch Absatz 14.1. abgedeckt werden, an der Erfüllung dieses Vertrags oder einer Verpflichtung daraus gehindert wird oder sich die Erfüllung dadurch verzögert, dann wird die betroffene Partei von der Verantwortung für die Verhinderung oder Verzögerung befreit, sobald sie diese bekanntgibt, vorausgesetzt daß sie ihr möglichstes tut, um den Grund für die Nicht-Erfüllung oder Verspätung zu vermeiden, zu entfernen oder zu minimieren. (Übersetzung aus dem Englischen: taz) Der Mustervertrag mit dem britischen Aufbereiter BNFL enthält entsprechende Formulierungen.
Parallel zu dem privatrechtlichen Wiederaufarbeitungsverträgen wurden Regierungsabkommen geschlossen. Diese enthalten jedoch keine Regelungen über Schadensersatz, sondern lediglich über den Rücktransport. Die deutsche und französische Regierung verpflichten sich darin mit Blick auf die neu errichtete Anlage UP 3 in La Hague „dem Zugang der deutschen Stromerzeuger zu den Wiederaufarbeitungskapazitäten der Anlage UP3, dem Transport bestrahlter Brennelemente aus der Bundesrepublik Deutschland nach Frankreich vor deren Wiederaufarbeitung, der Rückführung der bei der Wiederaufarbeitung gewonnenen radioaktiven Spaltmaterialien und aller anfallenden Abfälle in die Bundesrepublik Deutschland kein Hindernis entgegenzusetzen“.
In Frankreich erschien das entsprechende Regierungsabkommen im Gesetzblatt. Der deutsche Bundestag hat es nie ratifiziert. Daher kann das Abkommen bei einem vom Bundestag initiierten gesetzlichen Verbot der Wiederaufarbeitung keine Schadensersatzansprüche begründen. ü.o.
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