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Zwei Jahre Garantie für Wasserkocher

■ EU-Verbraucher haben mehr Rechte gegenüber den Herstellern

Berlin (AFP/taz) – Europaparlament und Ministerrat haben sich nach jahrelangem Tauziehen endgültig auf neue Garantieregeln in der Europäischen Union (EU) geeinigt. Vor allem deutsche Verbraucher profitieren davon, weil ihre Position bisher besonders schwach war.

Wie Ausschußmitglied Klaus-Heiner Lehne (CDU) am Freitag in Berlin sagte, stimmte der Vermittlungsausschuß aus je 15 Vertretern von Rat und Parlament schriftlich einer Richtlinie zu, nach der gewerbsmäßige Verkäufer in der EU ab dem Jahr 2002 zwei Jahre Garantie auf neue Waren geben müssen. Für gebrauchte Güter, auch Autos, gilt eine Gewährleistung von mindestens einem Jahr. Der Hauptverband des deutschen Einzelhandels (HDE) kritisierte die Regelung, der Ministerrat und EU-Parlament noch in den kommenden Wochen zustimmen müssen. Die Zustimmung ist jedoch nach übereinstimmender Meinung der Beteiligten reine Formsache.

Wenn ein Verbraucher innerhalb von sechs Monaten nach einem Kauf Mängel an einer Ware geltend macht, muß der Verkäufer ab dem Jahr 2002 in der gesamten EU nachweisen, daß die Ware fehlerfrei war. Damit ist die Beweislast in solchen Fällen künftig umgekehrt. Verkäufer müssen auch für falsche Versprechungen in der Produktwerbung einstehen: Verbraucher können sich auf die in der Werbung oder auf dem Etikett gemachten öffentlichen Aussagen des Verkäufers, des Herstellers oder dessen Vertreters über die konkreten Eigenschaften des Gutes beziehen und im Zweifelsfall Garantieansprüche geltend machen, wenn diese Aussagen nicht erfüllt werden. Ausnahmen sind etwa möglich, wenn der Verkäufer nachweisen kann, daß er von den Versprechungen in der Werbung nichts wußte, oder wenn der Käufer seinerseits wußte, daß diese Angaben nicht zutrafen.

Nach den neuen Regeln gelten in der EU künftig auch verschärfte Anforderungen an Montageanleitungen : Baut ein Käufer ab 2002 etwa einen Kleiderschrank falsch zusammen, weil die Aufbauhinweise mangelhaft waren, und bricht daraufhin ein Schrankteil durch, führt dies zu Garantieansprüchen. In allen Garantiefällen haben Verbraucher zunächst Anspruch auf Reparatur oder Ersatz. Führen diese Versuche zu nichts, können sie Preisnachlaß oder Geldrückgabe verlangen.

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