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Hoffnung für Schüler

Koblenz (dpa/taz) – Bei einer Abiturprüfung darf eine aus einem Buch auswendig gelernte Musterlösung nicht deutlich schlechter bewertet werden als eine eigenständig erbrachte Leistung. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor. Die Prüfer müßten jedenfalls berücksichtigen, daß die Schule bei einer solchen Aufgabenstellung eine Mitverantwortung trifft (AZ: 2 A 11233/98 – Urteil vom 4. 2. 98). Ein Abiturient hatte geklagt, weil seine schriftliche Arbeit im Fach Französisch nur mit „ausreichend“ bewertet worden war. Dabei hatte er, auf einen bestimmten Literaturtext spekulierend, die entsprechenden, öffentlich zugänglichen Textaufgaben so intensiv durchgearbeitet, daß er die Lösung auswendig herbeten konnte. Schließlich – Glück gehabt!– wurde dieser Text tatsächlich im Abitur behandelt. Der Schüler lieferte eine Arbeit ab, die weitgehend der Musterlösung entsprach. Das Gericht gab dem Abiturienten recht und verpflichtete die Schule zu einer Neubewertung der eigenständig auswendig gelernten Lösung.

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