: Haftung bei GbR nicht begrenzbar
Karlsruhe (dpa) – Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) müssen auch dann persönlich für Schulden einstehen, wenn der Name der Gesellschaft einen Hinweis auf „beschränkte Haftung“ enthält. Nach Urteil des BGH genügen die Bezeichnung „GbR mbH“ (Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung) oder ähnliche Zusätze nicht, um die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft zu beschränken. Der BGH wies die Revision der GbR-Mitglieder ab, die Mietschulden der Gesellschaft nicht aus ihrem eigenen Vermögen, sondern nur aus dem Gesellschaftskapital begleichen wollten. (Az. 1 StR 448/99)
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