Miethai & Co
: Kinder erlaubt

Probleme mit Untermiete  ■ Von Christine Kiene

Für die Aufnahme von weiteren Personen in die Mietwohnung benötigen MieterInnen normalerweise eine Untermieterlaubnis. Dies bedeutet, dass die MieterIn vor Einzug des Untermieters den Vermieter um eine schriftliche Erlaubnis bitten muss, unter Angabe von Namen, Beruf und Geburtsdatum desjenigen, der einziehen soll und einer Begründung, die das berechtigte Interesse der MieterIn an der Untervermietung darlegt. Eine Ausnahme von der Notwendigkeit einer Untermieterlaubnis bildet die Aufnahme von nahen Angehörigen. Hierfür ist keine Erlaubnis des Vermieters erforderlich.

Zu den nahen Verwandten gehören z.B. die Kinder und Enkelkinder. So ist aus einer Entscheidung des Landgerichtes Hamburg (Urteil vom 5.19.1999 - Az. 316 S 133/98) zu entnehmen, dass eine Mieterin sich nicht vertragswidrig verhalte, wenn sie ihre Tochter und ihr Enkelkind in ihrer Wohnung aufnehme. Dies gelte sogar unter der besonderen Bedingung, dass die betroffene Mieterin selber einen Großteil des Jahres nicht in der Wohnung, sondern im Ausland lebe. Die Wohnung sei für 3 Personen groß genug und eine Verpflichtung für eine gemeinsame Haushaltsführung bestünde nicht.

Nahe Angehörige sind nach der Rechtssprechung aber nur Familienangehörige. Dies be-deutet, dass die MieterIn für den Einzug von Lebensgefährten eine Erlaubnis benötigt, für den Einzug des Ehepartners nicht.

MieterInnen haben gem. § 549 II BGB einen Anspruch auf Erlaubnis, wenn sie dem Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung darlegen. Dies wäre z.B. der Fall, wenn sie mit der/m UntermieterIn eine Lebensgemeinschaft bilden wollen. Sofern der Wohnraum für die Anzahl der in der Wohnung nunmehr lebenden Personen ausreichend ist und der Vermieter keine Gründe angeben kann, die das Untermietverhältnis für ihn unzumutbar machen, ist er zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet.

Christine Kiene ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40