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Kein Anspruch auf die Überstunden

Mainz dpa ■ Wer Überstunden abfeiern will und dabei plötzlich krank wird, kann den Anspruch auf diesen Freizeitausgleich verlieren. Das entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz. Voraussetzung dafür sei aber, dass der Arbeitgeber den Ausgleich schon in den Dienstplan eingearbeitet und dem Arbeitnehmer bekannt gegeben hat sowie mit der Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechnen brauchte (Az.: 6 Sa 566/99). Das Gericht wies die Klage einer Frau ab, die einen finanziellen Ausgleich erhalten wollte. Da sie bis zum Ende ihrer Anstellung krank blieb, konnte sie die Überstunden nicht mit Freizeit ausgleichen. Anders als beim gesetzlichen Urlaub müsse die Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden, befanden die Richter. Es sei um Freizeitausgleich gegangen und nicht um bezahlte Freistellung von regelmäßig zu erbringender Arbeit.

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