Miethai: Untermiete
Kündigen bei Weigerung ■ Von Eve Raatschen
Weigert sich der Vermieter auf Anfrage ausdrücklich, die Erlaubnis zur Untervermietung zu erteilen, so kann die Mieterin des Mietvertrag nach § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit der gesetzlichen Frist, das heißt mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Diese außerordentliche Kündigungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn das Mietverhältnis ansonsten befristet und nicht vor Ablauf kündbar ist oder wenn wegen langer Vertragsdauer eine lange Kündigungsfrist besteht.
Oft aber reagiert der Vermieter auf eine Anfrage nach Untermieterlaubnis überhaupt nicht. Einer ausdrücklichen Verweigerung der Untermieterlaubnis durch den Vermieter steht es gleich, wenn die Mieterin nach angemessener Fristsetzung die Zustimmung zur Untervermietung als verweigert ansehen darf. Dies hat das Amtsgericht Hamburg in einem Urteil vom14.1.2000 (Az. 315b C 573/99) erneut bestätigt - die Berufungskammer des Landgerichts Hamburg schloss sich dieser Meinung an (Urteil vom 18.05.2000, Az. 333 S 27/00). Welche Frist als angemessen angesehen wird, ist unter den Gerichten streitig, mindestens sollten es zwei Wochen sein. Wer sicher gehen will, sollte eine Frist von vier Wochen setzen. Die außerordentliche Kündigung nach § 549 BGB kann daher von der Mieterin ausgesprochen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
-Schriftliche Bitte der Mieterin an den Vermieter, innerhalb einer bestimmten Frist (Enddatum nennen) für eine bestimmte Person (Name, Beruf und Geburtsdatum nennen) eine Untermieterlaubnis zu erteilen. 2. Ausdrückliche Ablehnung oder Nichtreagieren des Vermieters nach Ablauf der gesetzten Frist.
Den Zugang der Kündigung und auch des vorhergehenden Schreibens mit der Bitte um Untermieterlaubnis muss die Mieterin nachweisen: daher immer per Einschreiben/Rückschein oder per Einwurfeinschreiben verschicken!
Eve Raatschen ist Beraterin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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