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Täterschutz: Was geschieht in Deutschland?

Die Resozialisierung von Straftätern kann in Deutschland auch die Änderung der Identität rechtfertigen. Ein Antrag genügt

BERLIN taz ■ Auch in Deutschland können Straftäter einen neuen Namen erhalten, wenn dies der Resozialisierung dient. Das regelt das „Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen“. Der Antrag muss beim Standes- oder Ordnungsamt gestellt werden.

In der zugehörigen Verwaltungsvorschrift heißt es: „Ist ein seltener oder auffälliger Familienname durch die Berichterstattung über eine Straftat so eng mit Tat und Täter verbunden, dass in weiten Kreisen der Bevölkerung bei Nennung des Namens auch nach längerer Zeit noch immer ein Zusammenhang hergestellt wird, so kann der Familienname des Trägers und gegebenenfalls auch der seiner Angehörigen zur Erleichterung der Resozialisierung geändert werden.“ Täter und Angehörige entscheiden allerdings selbst, ob sie einen derartigen Antrag stellen wollen.

Mitunter nehmen die Sicherheitsbehörden allerdings gegenüber der Presse eine Anonymisierung vor, um Persönlichkeitsrechte gerade von Jugendlichen zu schützen. Bekanntes Beispiel ist der „Mehmet“ genannte jugendliche Serienstraftäter, der von der Stadt München in die Türkei abgeschoben wurde, obwohl er in Deutschland geboren ist.

Boulevardblätter agieren hier zu Lande allerdings nicht so aggressiv wie in England. Darauf weist Georg Prasser, Vizepräsident des deutschen Anwaltvereins, hin. „Ich habe als Strafverteidiger noch keinen Fall erlebt, wo die Presse wirklich über die Stränge geschlagen hätte“. Als positives Gegenbeispiel berichtet er vom Umgang der Medien mit der Festnahme eines 18-Jährigen, der im Vorjahr verdächtigt wurde, einen 13-jährigen Jungen („Fall Tobias“) bestialisch erstochen zu haben. „Obwohl die Tat in Baden-Württemberg großes Aufsehen erregt hatte, hielten sich alle Medien daran, den Namen des Verhafteten nicht zu veröffentlichen.“ Als sich nach einem Gentest die Unschuld des Jugendlichen herausstellte, konnte er relativ unbehelligt wieder in sein Umfeld zurückkehren.

Schutz vor massiver Presseberichterstattung nach der Verurteilung eines Straftäters hat das Bundesverfassungsgericht schon 1973 angeordnet. In einem Grundsatzurteil verbot es damals dem ZDF die Ausstrahlung einer Dokumentation über den „Soldatenmord von Lebach“. Zur Begründung hieß es damals: „Eine Gefährdung der Resozialisierung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine den Täter identifizierende Sendung über eine schwerste Straftat nach seiner Entlassung oder in zeitlicher Nähe zu seiner bevorstehenden Entlassung ausgestrahlt wird.“

Täterschutz anderer Art gewähren (Kron-)Zeugenschutz- und Aussteigerprogramme der Sicherheitsbehörden, bei denen die Betroffenen oft auch eine neue Identität erhalten. Hier geht es allerdings weniger um die Resozialisierung von ehemaligen Tätern, sondern eher um den Schutz vor der Rache der früheren Freunde. CHRISTIAN RATH

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