: das gutachten
Haben „Illegale“ Rechte?
Im ersten umfassenden Rechtsgutachten zur Situation von „Illegalen“ in Deutschland kam der Berliner Jurist Ralf Fodor zu folgenden Ergebnissen: Auch Menschen ohne Aufenthaltsrecht und ohne Duldung haben Anspruch auf Leistungen des staatlichen Gesundsheitswesens, auf Einklagbarkeit ihres Lohns und auf Beschulung ihrer Kinder.
Wenn sie diese Rechte einfordern, gehen „Illegale“ jedoch ein Risiko ein. Denn nach Paragraf 76 des Ausländergesetzes sind „öffentliche Stellen“ verpflichtet, den Ausländerbehörden „ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen“. Das heißt: Sie müssen „Illegale“ denunzieren. Nach Paragraf 92 des Ausländergesetzes drohen sogar Freiheitsstrafen für einen heimlichen Helfer, der „wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt“ und damit Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt leistet.
Unklar war bisher, wer unter diese Paragrafen fällt. Wer ist eine „öffentliche Stelle“? Wer muss denunzieren? Eine kleine Übersicht von Fodors Ergebnissen:
Bedienstete von Sozialämtern unterliegen den Übermittlungspflichten nach Paragraf 76. Verwaltungen von Krankenhäusern unterliegen keiner der Übermittlungspflichten. Ärzte können sich nach Paragraf 92 strafbar machen. Richter unterliegen nicht den Übermittlungspflichten. Aber: Entscheidet ein Richter zugunsten eines „Illegalen“, „käme eine Strafbarkeit dann in Betracht, wenn hierdurch der Entschluss des ausländischen Staatsangehörigen zum rechtswidrigen und nicht geduldeten Verbleiben intensiviert worden ist.“ Schulleiter und Landesschulverwaltungen unterliegen nicht den Übermittlungspflichten. Aber: Der Schulleiter kann sich nach Paragraf 92 strafbar machen, wenn er das Kind in seine Schule aufnimmt und weiß, dass weder Eltern noch Kind über Aufenthaltsrecht oder Duldung verfügen.
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