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Ja zum Treppenlift

 ■ Eigentumsschutz für Mieter

Ein Mann hatte eine Lebensgefährtin, die querschnittsgelähmt war. Tagtäglich trug er sie die Stufen im Haus hoch. Als er eines Tages beschloss, dass es bequemer wäre, einen Treppenlift - auf eigenen Kosten - einzubauen,hinderte ihn sein Vermieter daran. Im vor Gericht ausgetragenen Streit entschied das Bundesverfassungsgericht schließlich zugunsten des Mieters. Das in Artikel 14 des Grundgesetzes gewährleistete Eigentumsrecht schützt demnach nicht nur das Eigentum des Vermieters, sondern auch den Besitz des Mieters. Das Besitzrecht umfasst auch die Mitbenutzung des Treppenhauses durch den Mieter. Dieses Recht können Mieter auch für einE LebenspartnerIn geltend machen. taz

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