: Die Rechtslage um Afghanistan
betr.: „Kein Recht zum Krieg“, taz vom 2./ 3. 10. 01
Der Beitrag von Gerd Winter bedarf zum besseren Verständnis der Rechtslage um Afghanistan einiger Ergänzungen:
Seit dem Abzug der Sowjetarmee 1989 herrscht in Afghanistan Bürgerkrieg. Dabei sind die seit 1983 aus Pakistan einmarschierten Taliban ein mächtiger Faktor. International anerkannt aber ist die Regierung Rabani, die das Land auch in den UN vertritt. Die Truppen der Nordallianz sind ihr Militär. Obwohl ihr Herrschaftsbereich kleiner ist als der der Taliban und der mit ihnen verbündeten Stämme, verliert die Regierung Rabani diese völkerrechtliche Position nicht, da der Bürgerkrieg nicht entschieden ist; die Anerkennung der Taliban durch Pakistan, Saudi-Arabien und die VAR ändert daran nichts. Ähnlich ist die Lage vieler Regierungen afrikanischer Staaten.
Die international anerkannte rechtmäßige Regierung Rabani bemüht sich seit langem um Hilfe gegen den Bürgerkriegsgegner Taliban, deren Gefährlichkeit für die islamische Welt und den Westen offenbar ist; die Hilfe wird ihr von der Nato, Russland, Indien, dem Iran und anderen verstärkt gewährt. Die Regierung Rabani hat auch um Luftunterstützung zur Wiederherstellung ihrer vollen Souveränität gebeten und anderen militärischen Maßnahmen u. a. der USA zugestimmt; dazu ist sie berechtigt; es bedarf keiner UN-Resolutionen. Die Unterstützung der Regierung Rabani, damit zu flankieren, ist politisch wichtig, rechtlich zwingend ist es nicht. Daher sind die Nato und die BRD frei, ob sie Hilfsersuchen der Regierung Rabani folgen wollen, gleich aus welcher Motivation heraus die Hilfe dann geleistet wird. ERICH RÖPER,
Zentrum für Europäische Rechtspolitik an der Uni Bremen
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