Häuslicher Unterhalt

Häufig erwerben Eheleute während ihrer Ehe gemeinsam ein Einfamilienhaus als Miteigentümer. Trennen sie sich und überlässt aufgrund einer entsprechenden Unterhaltsvereinbarung ein Ehegatte dem anderen Ehegatten das Haus zur alleinigen Nutzung und übernimmt er sämtliche verbrauchsunabhängigen Kosten und beispielsweise auch die Schuldzinsen für das Haus, so stellt sich die Frage, ob diese Leistungen steuerlich berücksichtigt werden können. Der Bundesfinanzhof hat dies bejaht. „Der überlassende Ehegatte kann sowohl den Mietwert seines Miteigentumsanteils an dem Haus als auch die Hälfte der von ihm getragenen verbrauchsunabhängigen Kosten als Sonderausgaben im Rahmen des so genannten begrenzten Realsplittings abziehen“ (Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. April 2000, Az. XI R 127/96). TAZ