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Auto verschrottet

Vermieterin ließ ein abgemeldetes Mieterauto verschrotten. Kein Schadensersatz für Mieter

Wer im Treppenhaus über abgestelltes Gerümpel stolpert, ärgert sich. Bricht im Haus ein Feuer aus, könnte sogar ein lebensrettender Fluchtweg dadurch versperrt sein. Deshalb ist in den meisten Mietverträgen das Abstellen und Lagern von Gegenständen auf gemeinschaftlich genutzten Flächen verboten. Dazu zählen neben Treppenhäusern, Höfen und Kellern auch vorhandene Stellplätze.

Das vertragliche Verbot störte jedoch einen Mieter wenig. Er stellte sein abgemeldetes Auto auf dem Mieterparkplatz ab. Die theoretisch mögliche Einwilligung der Vermieterin für diese vom Vertrag abweichende Nutzung der Gemeinschaftsflächen holte er jedoch nicht ein. Ein ganzes Jahr lang ignorierte er vielmehr die Aufforderungen seiner Vermieterin, das Fahrzeug entweder zu entfernen oder erneut die Zulassung zum Straßenverkehr zu beantragen. Danach ließ die Hauseigentümerin das Fahrzeug durch die Polizei abschleppen. Der Wagen wurde mehrere Wochen auf einem Firmengelände gelagert, der Mieter davon in Kenntnis gesetzt. Er unternahm jedoch keinen Versuch, das Fahrzeug auszulösen. Schließlich ließ die Vermieterin das Auto wie angekündigt verschrotten. Daraufhin verlangte der Mieter Schadensersatz.

Das Landgericht Berlin befand, dass die Vermieterin durchaus berechtigt gewesen sei, nach mehrfachen erfolglosen Abmahnungen das Fahrzeug des Mieters abschleppen und verschrotten zu lassen. Anspruch auf Schadensersatz könne der Mieter demnach daraus nicht ableiten (Az. 67 S 451/00). TAZ

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