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Urteil zu Racial ProfilingKontrolle war rechtswidrig

Das OVG Münster hat einem 43-jährigen in zweiter Instanz Recht gegeben. Der hatte dagegen geklagt, dass die Polizei ihn wegen seiner Hautfarbe kontrolliert hatte.

Wen PolizistInnen kontrollieren, dürfen sie nicht allein nach der Hautfarbe entscheiden Foto: dpa

Münster dpa/lnw | Die Kontrolle eines Mannes unter anderem wegen seiner dunklen Hautfarbe im Bochumer Hauptbahnhof war rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster am Dienstag entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aus der ersten Instanz gekippt.

Die Ausweiskontrolle des heute 43-jährigen Deutschen im November 2013 durch zwei Beamte der Bundespolizei war nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ein Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Diskriminierungsverbot.

Der 5. Senat des Gerichts betonte in seiner mündlichen Urteilsbegründung, dass Polizeibeamte nur dann auch die Hautfarbe als Anknüpfungspunkt für eine Kontrolle auswählen dürfen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für Straftaten vorliegen.

Der Rechtsvertreter der Polizei konnte allerdings im Verfahren keine überzeugenden Kriminalitätsstatistiken für den Hauptbahnhof Bochum vorlegen. Die Polizei hatte argumentiert, der Mann habe sich auffällig verhalten, und das sei damals auch ein Grund für die Kontrolle gewesen.

Bloße Behauptungen

Die Bundespolizei hatte dem Gericht Zahlen für den Bochumer Bahnhof vorgelegt. Danach gingen ein Großteil der registrierten Straftaten allerdings auf das Konto von Deutschen.

Die Vorsitzende Richterin und Präsidentin des OVG, Riccarda Brandts, zeigte sich in der mündlichen Verhandlung überrascht. „Die bloße Behauptung, dass zum Großteil Nordafrikaner für Eigentumsdelikte verantwortlich sind, reicht nicht. Die Behörde hat eine erhöhte Darlegungslast“, sagte Brandts in der Verhandlung.

Auch habe es sich nicht um eine illegale Einreise handeln können. „Der Kläger hat den Bahnhof ja von außen betreten. Das haben die Beamten ja gesehen“, sagte die Vorsitzende Richterin.

Das Gericht ließ keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Gegen diese Entscheidung kann die unterlegene Seite Beschwerde einlegen.

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5 Kommentare

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  • Naja - dann mal für Logelie-er & Co.

    ”Der 5. Senat hat festgestellt, der Kläger habe durch sein auffälliges Verhalten zwar Anlass zu der Identitätsfeststellung gegeben. Die handelnden Polizeibeamten hätten diese jedoch auch wegen der Hautfarbe des Klägers durchgeführt. Eine von Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich verbotene Anknüpfung an ein solches Merkmal könne bei Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte gerechtfertigt werden. Die Polizei müsse hierfür einzelfallbezogen vortragen, dass Personen, die ein solches Merkmal aufwiesen, an der entsprechenden Örtlichkeit überproportional häufig strafrechtlich in Erscheinung träten. Nur dann sei die Anknüpfung an dieses Merkmal zu Zwecken der effektiven Kriminalitätsbekämpfung möglich. Entsprechende Anhaltspunkte hat die Bundespolizei im vorliegenden Fall nach der Entscheidung des Senats jedoch nicht hinreichend konkret vorgetragen.

    Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

    Aktenzeichen: 5 A 294/16 (I. Instanz: Verwaltungsgericht Köln 20 K 7847/13)“

    www.justiz.nrw/JM/...08_2018_/index.php

    unterm——



    Grenzschützer verfassungswidrig zu



    Bundespolizisten - hat halt Folgen.



    Irgendwo im Osten (taz berichtete!)



    Kippten sie zum ratlosen Entsetzen der Frau Vorsitzenden auf - als sie zweit als Zeugen bekundeten ~~ “ihre Angaben sei mit der öberschten Heeresleitung abgestimmt!“



    &



    Hier hier - möchte fraumans ja erst gar nicht genauer wissen!



    btw - Daß behördliches Handeln etc im Ansatz rechtmäßig - aber wg “gleichzeitig mit dem Hintern umstoßen!“*- im Ergebnis rechswidrig sein kann - ja dann muß!



    Hat der Senat schon rein handwerklich sauber - völlig zu recht entschieden.

    (*Solches passiert doch alle naslang - eh! Woll. Verwaltungsrichter wären ja sonst glatt arbeitslos!;)



    Normal. Aber wer wollte das schon*¿* Gell.

    • @Lowandorder:

      btw - Die Ironie ist hoffentlich klar geworden*?¡* - böse böse - wa!

      “Auch habe es sich nicht um eine illegale Einreise handeln können. „Der Kläger hat den Bahnhof ja von außen betreten. Das haben die Beamten ja gesehen“, sagte die Vorsitzende Richterin.“

      Ha noi. Die üben halt noch.



      Gellewelle.



      &



      Das sich um Kopf&Kragen rechtfertigen



      Anfängerfehler! Normal.



      Bitter - Aber wahr*!*



      &



      Der Rest wird dann schon - so steht leider zu erwarten - zukünftig “mit der



      Öberschten Heeresleitung abgestimmt!



      “Jawoll!!“ & “Weggetreten!“



      Bitter. Aber wahr!



      Normal.

      So geht das

  • 9G
    90191 (Profil gelöscht)

    Mal schauen, was die dritte Instanz dann sagt.

  • Die Justizpressemitteilung lautet wie folgt: "Der 5. Senat hat festgestellt, der Kläger habe durch sein auffälliges Verhalten zwar Anlass zu der Identitätsfeststellung gegeben. Die handelnden Polizeibeamten hätten diese jedoch auch wegen der Hautfarbe des Klägers durchgeführt."



    Steht dort genau so. Mit Logik haben die bei 'ovg.nrw.de' wohl nichts am Hut? Wie kann "Kontrolle war rechtswidrig" alleinig wahr sein, wenn "Anlass zu der Identitätsfeststellung gegeben" ebenfalls rechtens war? Reine Willkür!

    • @Mzungu:

      kl. Öffentlicher - ;)(

      Nur Mut. Im nächsten Semester!



      Try it again!



      Vor allem - Viiel Glück - wa!



      Normal.