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Rente, Familie, GesundheitDas ändert sich 2018

Auf die Bürger*innen kommen neue Regelungen zu. Wir fassen Gesetzesänderungen zu den Themen Rente, Arbeit, Gesundheit, Pflege und Familie zusammen.

Immerhin: Das Kindergeld steigt leicht Foto: dpa

Rente

– Der Beitragssatz sinkt um 0,1 Prozentpunkt auf 18,6 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens.

– Mit 65 Jahren und sieben Monaten geht der Jahrgang 1953 in Altersrente. Das Renteneintrittsalter steigt bis 2030 auf 67 Jahre.

– Die Renten für frühzeitig erwerbsunfähige Neurentner werden 2018 so berechnet, als hätte der Arbeitnehmer bis zu seinem 62. Lebensjahr plus drei weitere Monate Rentenbeiträge eingezahlt. Dadurch steigen sie gegenüber 2017 leicht an.

– Die Neuregelungen für Betriebsrenten greifen. Das Ziel ist, mehr Beschäftigte einzubeziehen. Betriebsrenten für Geringverdiener (bis 2.200 Euro Monatsbrutto) werden staatlich bezuschusst.

– Die Grundzulage für Riester-Sparer wird von 154 Euro auf 175 Euro pro Jahr erhöht.

Arbeit

– Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern erhalten das Recht zu erfahren, wie ihr eigener Lohn und der vergleichbarer Kollegen festgelegt wird. Bei Ungleichbehandlung können sie klagen. Grundlage ist das Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit, das Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern beseitigen helfen soll.

Hartz IV und Sozialhilfe

– Die Leistungen werden angehoben. Der monatliche Satz für einen alleinstehenden Erwachsenen steigt von 409 auf 416 Euro. Ehe- und Lebenspartner erhalten 374 statt 368 Euro. Jugendliche von 14 bis 17 Jahren erhalten 316 statt 311 Euro, Kinder von sechs bis 13 Jahren bekommen 296 statt 291 Euro, Kleinkinder 240 statt 237 Euro im Monat. Die Sätze gelten im Hartz-IV-System und in der Sozialhilfe für Arbeitslose, für Rentner, die auf die Grundsicherung angewiesen sind, sowie für behinderte Menschen und, eingeschränkt, auch für Asylbewerber.

– Rentner, die Grundsicherung beziehen, dürfen mindestens 100 Euro pro Monat aus eigener zusätzlicher Altersvorsorge behalten (z.B. Riester-, Betriebsrenten), im Einzelfall auch mehr. Bisher wurde alles angerechnet.

Familie

– Das Kindergeld steigt um zwei Euro auf 194 Euro pro Monat für das erste und zweite Kind, auf 200 Euro für das dritte und 225 Euro für alle weitere Kinder.

– Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt um 72 auf 4.788 Euro.

– Der Unterhaltsvorschuss steigt für jüngere Kinder um vier, für ältere um fünf Euro im Monat.

– Das Mutterschutzgesetz gilt für mehr Frauen als bisher: für Schülerinnen und Studentinnen in Pflichtpraktika oder in einer anstellungsähnlichen Ausbildung, sowie für Entwicklungshelferinnen, Frauen im Bundesfreiwilligendienst oder arbeitnehmerähnliche Selbstständige.

Gesundheit und Pflege

– Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den allein die Arbeitnehmer zu zahlen haben, sinkt um 0,1 Prozentpunkte auf ein Prozent des Einkommens. Die Krankenkassen legen selbst fest, wie viel die Versicherten tatsächlich zahlen.

– Selbstständige, die gesetzlich krankenversichert sind, können Anfang 2019 nachträglich überprüfen lassen, ob sie, gemessen an ihren Einnahmen im Jahr 2018 zu hohe Beiträge gezahlt haben.

– Saisonarbeiter werden künftig nur für die Zeit ihrer Tätigkeit in Deutschland krankenversichert. Bisher gab es viel Unklarheit, weil die Versicherung nach Ende der Tätigkeit weiterlief.

Menschen mit Behinderung

– Es treten weitere Regelungen aus dem Bundesteilhabegesetz in Kraft.

– Das Verfahren zur Inanspruchnahme verschiedener Leistungen wird stark vereinfacht und in einem Antrag zusammengefasst.

– Behinderten Menschen werden neue Arbeitsmöglichkeiten jenseits der Werkstätten für Behinderte eröffnet. (epd)

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4 Kommentare

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  • Ich bin neugierig, wieviele Menschen sich wohl trauen werden, ihren Arbeitgeber nach dem Zustandekommen ihres Lohns zu fragen.

    Diese Auskunftspflicht gilt übrigens erst am dem 6.1.

    • 8G
      81331 (Profil gelöscht)
      @pitpit pat:

      ...bitte nicht vergessen, gilt nur in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern.

      • @81331 (Profil gelöscht):

        Unser Betrieb hat sogar über 500 Mitarbeiter. Da muss der Arbeitgeber sogar noch zwei weiteren Vorgaben nachkommen:

        1. Betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit: Private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten werden aufgefordert, regelmäßig ihre Entgeltstrukturen auf die Einhaltung der Entgeltgleichheit zu überprüfen.

        2. Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit: Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten, die lageberichtspflichtig sind, müssen zudem künftig regelmäßig über Stand der Gleichstellung und der Entgeltgleichheit berichten. Diese Berichte sind für alle einsehbar.

  • Die Beitragsbemessungsgrenzen aller Versicherungen steigen. Damit zahlen einige trotz sinkender Beiträge in RV und KV mehr.