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Urteil zum Aufenthaltsrecht in der EUEuGH stärkt Homo-Ehe

Ein US-Bürger heiratet einen Rumänen. Die rumänischen Behörden verweigern dem Amerikaner das Aufenthaltsrecht – zu Unrecht.

Der Begriff des Ehegatten umfasse auch homosexuelle Partner, so der Europäische Gerichtshof Foto: dpa

Luxemburg afp | Einem mit einem Unionsbürger verheirateten Nicht-EU-Bürger darf das Daueraufenthaltsrecht in der EU nicht verweigert werden. Mit Blick auf die Aufenthaltsfreiheit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen umfasse der Begriff des Ehegatten auch homosexuelle Partner, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Dienstag verkündeten Urteil. Mitgliedstaaten dürften zwar Homoehen erlauben oder nicht erlauben, aber nicht die Aufenthaltsfreiheit eines Unionsbürgers beeinträchtigen. (Az. C-673/16)

Im konkreten Fall hatten ein Rumäne und ein US-Bürger in Belgien geheiratet. Die rumänischen Behörden lehnten es aber ab, dem US-Bürger als Ehegatten eines Unionsbürgers ein Daueraufenthaltsrecht zu gewähren.

Sie begründeten dies damit, dass in Rumänien gleichgeschlechtliche Ehen nicht anerkannt würden. Das Paar sah sich dadurch diskriminiert und klagte gegen diese Entscheidung. Der rumänische Verfassungsgerichtshof legte die Frage daraufhin dem EuGH vor.

Der Gerichtshof entschied nun, im Rahmen der Richtlinie zur Freizügigkeit sei der Begriff des Ehegatten als geschlechtsneutral anzusehen und schließe somit den homosexuellen Partner eines Unionsbürgers ein.

Die Pflicht eines EU-Staats, eine in einem anderen Mitgliedsstaat geschlossene Homoehe allein zur Gewährung eines Aufenthaltsrechts eines Nicht-EU-Bürgers anzuerkennen, beeinträchtige nicht das dortige Eherecht. Es verpflichte den Staat auch nicht, in seinem nationalen Recht die Homoehe vorzusehen.

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