Datenschutzverstöße in Behörden: Polizei speichert rechtswidrig Daten
In der bundesweiten Rauschgiftdatei der Polizei finden sich Daten, die es dort gar nicht geben dürfe, mahnen Datenschutzbeauftragte. Sogar bei kleinsten Delikten.
Auch Bagatellfälle seien gespeichert worden, sagte die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff, am Donnerstag bei einer Tagung der Datenschutzbeauftragten in Kühlungsborn.
„Die Polizei soll und muss die Drogenkriminalität effektiv bekämpfen können. Dabei muss aber auch in der täglichen Ermittlungsarbeit auf den Datenschutz geachtet werden“, mahnte Voßhoff. Die erste gemeinsame Kontrolle durch Datenschützer im Bund und in den Ländern zeige, dass personenbezogene Daten einer Vielzahl von Menschen ohne Begründung bundesweit abrufbar seien. „Die Kriminalämter müssen hier nachbessern und auch Daten löschen.“
Die Datenschützer nannten konkrete Fälle für Verfehlungen: So gebe es Einträge zum Konsum eines einzigen Joints. Auch seien die Daten des Gastgebers einer Privatparty gespeichert, in dessen Toilette Gäste Drogen konsumiert hatten.
Falldatei Rauschgift
Ein Apotheker wurde registriert, nachdem ein Kunde rezeptpflichtige Medikamente gestohlen hatte. Bei einer Vielzahl von Einträgen fehlten die geforderten Negativprogosen, in denen begründet werde, warum mit weiteren Straftaten zu rechnen sei.
Die Falldatei Rauschgift, um die es geht, ist eine bundesweite Verbunddatei, in der Informationen über sichergestellte Drogen und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz gespeichert werden.
Polizisten aller Länder und die Zollfahndung könnten direkt Daten einspeichern und diese abrufen. Die Datei enthielt 2015 den Angaben zufolge Informationen zu Drogendelikten von rund 680 000 Personen.
Nach Ansicht der Datenschützer ist eine genaue Definition erforderlich, wann die Speicherung notwendig ist und welcher Personenkreis erfasst werden darf. Bagatellfälle zu speichern sei unverhältnismäßig, da auf die Daten bundesweit zugegriffen werden könne. Jede Speicherung müsse einzeln geprüft werden.
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