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Grundsatzentscheidung zu NS-Raubgut

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe muss prüfen, ob ein Eintrag in einer Datenbank für potenzielles „NS-Raubgut“ und eine Interpol-Fahndung Makel an einem Kunstwerk sind. Die Richterinnen und Richter wollen ihre Entscheidung dazu am 21. Juli verkünden, wie die Vorsitzende des fünften Zivilsenats am Donnerstag nach der Verhandlung mitteilte. Es geht um das Gemälde „Kalabrische Küste“ des Malers Andreas Achenbach (1815–1910). Ein Kunstsammler zog vor Gericht, weil er sich in seinem Eigentum beeinträchtigt sieht. Der jüdische Kunsthändler Max Stern hatte das Gemälde den Angaben zufolge 1937 an eine Privatperson aus Essen verkauft, bevor er nach Kanada auswanderte. Der Kläger habe das Kunstgemälde von Achenbach erst im Jahr 1999 im Rahmen einer großen Auktion in London erworben. Treuhänder eines kanadischen Trusts, der Sterns Nachlass verwaltet, ließen eine Suchmeldung für das Gemälde auf der Internetseite der Lost-Art-Datenbank veröffentlichen, die von einer Stiftung mit Sitz in Magdeburg betrieben wird.

Der Kläger erfuhr von diesem Sachverhalt und von der Interpol-Fahndung erst im Rahmen einer Ausstellung in Baden-Baden. Er will, dass sein Kunsteigentum nicht weiter bemäkelt wird, weil das Bild möglicherweise unter Verfolgungsdruck der gnadenlosen NS-Justiz verkauft wurde. In den Vorinstanzen hatte er keinen Erfolg.

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