recht und billig:
Juristische Fortbildung zu Flucht aus Ukraine
Aus aktuellem Anlass hat der Bundesverband der Refugee Law Clinic gemeinsam mit der „Alliance4Ukraine“ und der CMS-Stiftung eine digitale und kostenfreie Fortbildungsreihe aufgelegt, die über die rechtliche Situation von Personen informiert, die wegen des Krieges in der Ukraine fliehen mussten. Die Reihe richtet sich an Jurist:innen und Nicht-Jurist:innen gleichermaßen und besteht daher aus zwei Modulen: Unter dem Titel „[rlc.kolleg] | ukraine im fokus“ referieren Expert:innen aus dem Migrations- und Sozialrecht zu den rechtlichen Implikationen des Krieges in der Ukraine für die deutsche Beratungspraxis. Ergänzt wird das Angebot durch das Zwei-Stunden-Format „[rlc.kolleg] | onboarding migrationsrecht“, das aktuell relevante migrationsrechtliche Grundlagen vermittelt. Diese Einführung richtet sich gerade auch an Personen ohne juristische Vorkenntnisse. Weitere Informationen auf www. a2j.info oder auf www.rlc-deutschland.de. (taz)
Gerichte nicht verbraucherfreundlich
Versicherte, die beim Abschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung fehlerhaft über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurden, können dem Vertrag widersprechen. Kommt es zum Rechtsstreit, hängt der Erfolg stark vom Standort des Gerichts ab. Das hat eine Stichprobe der Verbraucherzentrale Hamburg ergeben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Widerspruchsrecht nur verwirkt sein kann, wenn besonders gravierende Umstände existieren, etwa wenn der Versicherer den Vertrag wegen Beitragsrückständen gekündigt und erst auf Bitte des Versicherungsnehmers wieder in Kraft gesetzt hat. Laut Verbraucherzentrale entscheiden einige Oberlandesgerichte in diesen Fällen auffällig oft zulasten der Verbraucher:innen, beispielsweise die in Hamburg, München oder Brandenburg an der Havel. (taz)
Jobcenter haftet nicht für Miete
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Vermieter trotz der Möglichkeit der Direktzahlung der Miete keine eigenen einklagbaren Ansprüche gegen das Jobcenter hat. Zugrunde lag das Verfahren eines Mannes aus dem Harz, der Wohnungen an Grundsicherungsempfänger vermietet und sich dabei von den Mietern die Zustimmung zur Direktzahlung geben lässt. Nachdem eine Mieterin die Nebenkosten schuldig blieb, verlangte der Kläger die Zahlung der Rückstände vom Jobcenter Goslar. Er hielt es für nicht hinnehmbar, dass das Jobcenter zwar die Kosten des Energieversorgers direkt zahle, er jedoch erst prozessieren müsse. Hierdurch sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. (taz)
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