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Archiv-Artikel

miethai Arbeiten für den Vermieter

Häufig werden im Laufe eines Mietverhältnisses in der Wohnung Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten erforderlich. Diese durch den Vermieter veranlassten Tätigkeiten müssen Mieter dann zwar gemäß § 554 BGB dulden und den Zugang zur Wohnung ermöglichen, eine weitergehende Mitwirkungspflicht besteht jedoch nicht. Die Mieter sind insbesondere nicht verpflichtet die Möbel zur Durchführung der geplanten Arbeiten selbst ab- oder anzubauen, sie umzuräumen oder nach deren Abschluss wieder zurückzustellen. Sie müssen vor Allem nicht die Wohnung selbst vom Baustaub säubern. All diese Tätigkeiten müssen sie auch nicht auf eigene Kosten durch Dritte ausführen lassen.

Tatsächlich ist es allerdings oft auch im Interesse der Mieter üblich, dass diese das Umräumen ihrer Möbel und das Säubern ihrer Wohnung selbst vornehmen. Anderenfalls wäre ihr Eigentum und ihre Privatsphäre durch diese Arbeiten sonst noch intensiveren Eingriffen von Außen ausgesetzt. In diesen Fällen können Mieter nach § 554 Abs. 4 BGB einen Aufwendungsersatz für die geleistete und erforderliche Arbeit vom Vermieter beanspruchen. Da die Mieter für die Notwendigkeit der eigenen Arbeit den Beweis schulden, sollten sie Fotos und Zeugen vorweisen können, soweit sich der Umfang ihrer erforderlichen Tätigkeit nicht bereits aus den durchgeführten Vermieterarbeiten selber ergibt. Was die Höhe des Aufwendungsersatzes angeht, so hat kürzlich das Amtsgericht Altona (AZ 40 C 230/06) festgestellt, dass ein Stundensatz von zehn Euro für Reinigungsarbeiten, nach der Durchführung von Fliesenarbeiten im Bad, nicht zu beanstanden ist.

Verweigert der Vermieter die Leistung des Aufwendungsersatzes, so können Mieter den fälligen Betrag einfach mit der nächsten Miete verrechnen und dies dem Vermieter kurz mitteilen.

MARC MEYER ist Jurist bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎  43 13 9 40