miethai: zwei hauptmieter : Auszug nur gemeinsam?
Von zwei Hauptmietern will einer ausziehen: eigentlich kein Problem. Der verbleibende Mieter kann untervermieten oder die Wohnung alleine weiter bewohnen. Was aber geschieht mit dem Ausziehenden? Intern kann und sollte er mit dem Verbleibenden eine Vereinbarung treffen, dass der alleine für die Wohnung verantwortlich sein soll und auch allein die Miete zahlt – am besten schriftlich. Sinnvoll kann es sein, in diese Vereinbarung eine Vollmacht aufzunehmen, damit der verbleibende Mieter nicht bei jeder Mieterhöhung oder anderen wichtigen Schreiben an den Vermieter die Unterschrift des anderen besorgen muss.
Derjenige, der auszieht, muss sich darüber im Klaren sein, dass er immer noch gegenüber dem Vermieter haftet und zwar solange der Mietvertrag besteht. Wenn Jahre später der ehemalige Mitmieter die Miete nicht zahlt oder er zum Beispiel Schadenersatz wegen nicht erfolgter Renovierung zahlen muss, kann der Vermieter zu Recht Zahlung dieser Mietschulden in voller Höhe auch von demjenigen verlangen, der schon lange ausgezogen ist.
Einer von zwei Mietern kann den Vertrag nicht alleine kündigen. Wer daher aus dem Vertrag aussteigen will, muss bei seinem Auszug mit dem Vermieter vereinbaren, dass er aus dem Vertrag entlassen wird. Eine wirksame Entlassungsvereinbarung muss von allen Beteiligten – alle Mieter, alle Vermieter – unterzeichnet sein. Der Vermieter kann dazu allerdings nicht gezwungen werden. Auch den Austausch eines der Hauptmieter durch einen neuen kann man vorschlagen. Gegen den Willen des Vermieters kann aber auch das nicht durchgesetzt werden – es sei denn, die Möglichkeit zu einem Austausch wurde vertraglich vereinbart.
Stimmt der Vermieter weder Entlassung noch Austausch zu, bleibt nur die Möglichkeit, das Mietverhältnis durch gemeinsame Kündigung ganz zu beenden – oder das Risiko auf sich zu nehmen, weiterhin für alle vertraglichen Pflichten zu haften.
EVE RAATSCHEN ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhm-hamburg.de