miethai: „neu für alt“ : Wer zieht was ab?
Ein Mieter hat nach jahrelanger Mietdauer einen Teppich des Vermieters komplett verschandelt. Der Vermieter will einen neuen Teppich kaufen und den Neupreis vom Mieter zurückverlangen. Kann er dies? Nein, meint die Rechtsprechung – und nimmt eine Kürzung des Ersatzanspruches um einen so genannten „Abzug neu für alt“ vor. Bei Teppichböden etwa geht man regelmäßig von einer „Lebensdauer“ von 10 Jahren aus (AG Böblingen, WM 1998,33). Ist der Teppich im Zeitpunkt seines Abdankens schon fünf Jahre alt, kann ein Abzug neu für alt von der Kosten für einen neuen Teppichboden gerechtfertigt sein.
In Berlin (LG Berlin, GE 2001, 1404) wurde entschieden, dass eine Einbauküche nach 25 Jahren Nutzungsdauer „verbraucht“ sei, so dass der Mieter bei Beschädigung oder Entfernung nicht auf Schadensersatz hafte. In Kassel (AG Kassel, WM 1996, 757) ging man davon aus, dass eine Tür 50 Jahre Bestand habe. Nach einem 25-jährigen Mietverhältnis müsse der ersatzpflichtige Mieter daher nur die Hälfte der für den Austausch des Türblattes notwendigen Kosten tragen. In Köln (LG Köln, WM 1997, 41) wurde bei Erneuerung von 30 Jahre alten Fliesen ein Abzug neu für alt in Höhe von 50 Prozent der Kosten der Neuverfliesung vorgenommen. Aufs Glatteis führt einen die Rechtsprechung im Falle von Parkettböden: Dort wird eine Haltbarkeit von 12 bis 15 Jahren (AG Köln, WM 1984, 197) bis hin zu 15 bis 20 Jahren (LG Wiesbaden, WM 1991, 540) angenommen.
Werden vom Mieter also Sachen des Vermieters irreparabel beschädigt, kann ein Abzug neu für alt erhebliche „Einsparungen“ bringen – bis hin zur gänzlichen Nullrunde. Aber Achtung: Den Abzug neu für alt kann im umgekehrten Schadensfall natürlich auch der Vermieter gegen den Mieter geltend machen.
DANIELA GÖRSS ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhm-hamburg.de