miethai: betriebskosten : Gläserne Abrechnungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Erfreuliches zum Thema Nebenkostenabrechnungen entschieden: Eine Abrechnung ist nur dann formell ordnungsgemäß, wenn der Vermieter alle Kosten benennt – auch die nicht umlagefähigen –, die hinsichtlich einer bestimmten Kostenart angefallen sind, damit für den Mieter ersichtlich ist, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgezogen wurden (Urteil vom 14. Februar 2007, VIII ZR 1/06).
Diese Aussage hat weitreichende positive Konsequenzen für Mieterinnen und Mieter. Diese erfahren jetzt, ob und in welcher Höhe Kosten außen vor gelassen wurden. Der häufigste Fall ist die gemischte Nutzung eines Mietobjekts durch Gewerbe- und Wohnraummieter: Der Vermieter muss alle Kosten benennen, zum Beispiel die für die Müllgefäße des Gemüsehändlers, auch wenn er sie dann nicht auf die Wohnraummieter umlegen kann. Der Mieter muss nicht mehr nur hoffen, dass sich diese Kosten nicht doch in der Abrechnung verbergen; diese wird dadurch transparenter.
Weitere Konsequenz ist, dass die gesamte Abrechnung als formell unwirksam und damit als nicht erteilt gilt, wenn sich der Verstoß gegen diese Grundsätze durch die gesamte Abrechnung zieht. Ansonsten gelten zumindest die einzelnen betroffenen Positionen als nicht abgerechnet. Der Vermieter kann zwar nachbessern – diese Möglichkeit gilt aber nicht mehr, wenn die Abrechnungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen ist.
Wer also mit seinem Vermieter noch um die Nachzahlung des Jahres 2005 ringt, sollte genauer hinschauen, ob zum Beispiel bei einer gewerblichen Nutzung sämtliche Kosten für das Gesamtmietobjekt benannt worden sind. Wenn nicht, kann es sein, dass eine Nachzahlung mangels wirksamer Abrechnung nicht gezahlt werden muss.
SILVIA SONNEMANN ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhm-hamburg.de.