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Archiv-Artikel

miethai: Untermietzuschläge Nur im Ausnahmefall

Eine größere Hamburger Verwaltung ist auf die Idee gekommen, in ihren Mietverträgen eine Untervermietung auszuschließen und für den Fall der Zuwiderhandlung einen Untermietzuschlag in Höhe von 50 Euro zu verlangen. Diese Klausel ist unwirksam: Im Mietvertrag darf eine Untervermietung nicht ausgeschlossen werden, eine Vertragsstrafe ist folglich nicht zulässig.

Es ist auch nicht zulässig, die Erlaubnis zu einer berechtigten Untervermietung von der Zahlung eines Untermietzuschlages abhängig zu machen. Nach § 553 I BGB gibt es für Mieter in bestimmten Situationen einen Anspruch auf die Erteilung einer Untermieterlaubnis. Nur ausnahmsweise darf der Vermieter einen Zuschlag verlangen, nämlich dann, wenn ihm die Erteilung der Erlaubnis „nur bei einer angemessenen Erhöhung des Mietzinses“ zuzumuten ist. Beispiel: Wenn aufgrund einer Inklusivmietvereinbarung der Vermieter die Betriebskosten trägt und er deshalb wegen der zusätzlichen Person Mehrkosten hat. Liegt dieser Ausnahmefall nicht vor, kann der Mieter die Forderung des Vermieters nach einem Zuschlag zurückweisen. Wer allerdings als Mieter mit dem Vermieter ausdrücklich vereinbart hat, einen Untermietzuschlag zu zahlen, der ist auch daran gebunden.

Eine Ausnahme gilt bei Sozialwohnungen. Dort hat der Vermieter tatsächlich immer einen Anspruch auf die Zahlung eines Untermietzuschlages, der nach § 26 der Neubaumietenverordnung begrenzt ist auf 2,50 Euro monatlich für einen, 5 Euro für zwei oder mehr Untermieter. Nimmt der Vermieter mehr, übersteigt er damit die zulässige Kostenmiete und muss deshalb die überzahlten Beträge zurückerstatten. CHRISTINE KIENE

CHRISTINE KIENE ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhmhamburg.de