miethai: Balkonfragen : Vom Pflanzen und Gießen
Endlich kommt der Frühling mit seinen sprichwörtlich großen Schritten. Da möchten viele Mieter ihre Balkone wieder mit Pflanzen verschönern. Allerdings findet das Anbringen von Blumenkästen am Balkongeländer nicht immer die Zustimmung des Vermieters. Dürfen diese aber ihren Mietern das Anbringen von Blumenkästen auch tatsächlich verbieten?
Selbstverständlich haben Mieter das Recht, auf dem Balkon Blumen in Töpfen und Kästen aufzustellen. Dabei dürfen diese am Balkongeländer angebracht werden, da zu dem mitgemieteten Balkon auch das Geländer gehört. Das Anbringen von Blumentöpfen am Geländer stellt insoweit einen normalen Mietgebrauch dar. Dies wurde in einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. 12. 2004 (Az. 316 S 79/04) bestätigt.
Demnach dürfen Blumenkästen sowohl innen als auch außen am Geländer angebracht werden. Bei einer Außenanbringung ist allerdings darauf zu achten, dass sie fachgerecht durchgeführt angebracht werden, damit Passanten und Nachbarn nicht gefährdet werden. Auch beim Gießen der Pflanzen ist darauf zu achten, dass niemand etwa durch herabtropfendes Wasser geschädigt wird.
Entsteht am Balkongeländer ein Rostschaden, haftet dafür der Vermieter – selbst dann, wenn diese Beschädigung zum Teil durch das Blumengießwasser verursacht wurde. Dies gilt zumindest dann, wenn das Balkongeländer so konstruiert war, dass ein Mieter dort Balkonkästen anbringen konnte (so beschied das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 3. 2. 1992).
Bei Rankpflanzen, zum Beispiel Efeu, die sich an das Mauerwerk anhaften, sollten die Mieter sich vor dem Anpflanzen unbedingt eine Erlaubnis des Vermieters holen. Andernfalls kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter die Pflanzen beim Auszug entfernt. Das kann mit erheblichen Kosten verbunden sein: Dann nämlich, wenn die Pflanzen sich in das Mauerwerk eingewurzelt haben und ihre Entfernung daher einen Neuanstrich der Fassade erforderlich macht.MICHAELA SPERBER
MICHAELA SPERBER ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, www.mhm-hamburg.de.