miethai & co auf dem Postweg : Abschicken genügt nicht
In der Regel ist es ausreichend, Briefe an die Hausverwaltung mit einfacher Post zu schicken. Es kann jedoch bei einigen Schreiben darauf ankommen, als Mieter beweisen zu können, dass der Vermieter den Brief auch bekommen hat. So ist es zum Beispiel bei Kündigungen oder bei Schreiben, in denen eine Frist gesetzt wird, an die bestimmte Konsequenzen geknüpft werden sollen. Dies wäre der Fall, wenn der Mieter dem Vermieter eine Frist zur Mängelbeseitigung setzt, um nach erfolglosem Ablauf der Frist die Reparatur selbst zu machen oder eventuell fristlos zu kündigen.
Ein Faxsendeprotokoll beweist nur das Abschicken, nicht den Zugang, und ist daher nicht geeignet. Ebenso ist es mit dem einfachen Einschreiben. Zu der neuen Form des „Einwurfeinschreibens“ gibt es noch kaum Gerichtsentscheidungen, die etwas über die Beweiskraft aussagen. Es wird im Zweifel nicht als Beweis des Zugangs ausreichen.
Sicher ist das Einschreiben mit Rückschein, wenn der Rückschein vom Vermieter unterschrieben zurückkommt oder die Annahme verweigert wird (dann gilt es als zugestellt). Vorsicht ist geboten, wenn das Einschreiben zurückkommt, weil der Vermieter es während der Aufbewahrungsfrist nicht abgeholt hat: In dem Fall gilt es nicht als angekommen.
Die sicherste Methode, den Zugang eines Schreibens zu beweisen, besteht darin, das Schreiben in Anwesenheit einer Zeugin, die den Inhalt gelesen hat, in den Briefkasten des Vermieters/der Verwaltung zu werfen oder den Brief dort abzugeben und sich den Empfang auf einer Kopie quittieren zu lassen. Schreiben lassen sich auch durch den Gerichtsvollzieher zustellen, das kostet aber und braucht eine längere Vorlaufzeit.
Fotohinweis: Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de