miethai & co Wann der Vermieter draußen bleiben muss : Unwirksame Klauseln
„Kann ich das einfach so unterschreiben oder will mich mein zukünftiger Vermieter über den Tisch ziehen?“ Nach erfolgreicher Wohnungssuche ist dies die Standardfrage in der mietrechtlichen Beratung. Tatsächlich sind die üblichen Mietverträge und Hausordnungen komplizierte juristische Konstrukte, die von ihren Herausgebern – in der Regel sind dies die Grundeigentümerverbände – immer wieder ergänzt und „verfeinert“ werden.
Für den juristisch nicht bewanderten Mieter ist oft genug bereits das „Juristendeutsch“ der Klauseln kaum verständlich. Zum Glück unterliegen solche „Formularmietverträge“ wie etwa auch der „Hamburger Mietvertrag über Wohnraum“ als so genannte „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ der Kontrollmöglichkeit der §§ 305–310 BGB. Soweit eine Klausel im Mietvertrag für die Mieter besonders überraschend oder ungerecht ist – immer gemessen am gesetzlichen Leitbild –, ist sie unwirksam.
Unwirksame Klauseln haben keinen Bestand und verpflichten die Mieter nicht. So ist beispielsweise ein generelles Besichtigungsrecht der Wohnung durch den Vermieter oder gar das Recht, über einen Schlüssel für die Wohnung zu verfügen, unwirksam. Eine Klausel, wonach die Mieter einmal jährlich die Thermenwartung durchführen müssen, ist ebenso unwirksam wie: „Das Halten von Haustieren ist unzulässig.“
Unwirksam ist ferner eine Klausel, die dem Vermieter das Recht einräumt, den Verteilungsschlüssel für die Betriebskosten zu verändern. Unwirksame Klauseln bleiben dies auch, wenn Mieter und Vermieter Gegenteiliges per Unterschrift besiegeln.
Fotohinweis: Andree Lagemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de