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Archiv-Artikel

miethai & co Mietaufhebungsverträge Scheiden muss nicht weh tun

Die übliche Form zur Beendigung eines Mietverhältnisses ist die einseitige Kündigung durch Vermieter oder Mieter. Mieter und Vermieter können sich jedoch auch einvernehmlich auf eine Aufhebung des Mietvertrages einigen. In solch einem Fall spricht man vom Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages. Dies kommt beispielsweise bei Zeitmietverträgen oder bei langen Kündigungsfristen in Betracht, wenn der Mieter vor eigentlichem Mietvertragsende den Mietvertrag beenden will.

Ein solcher Aufhebungsvertrag bedarf keiner besonderen Form, auch wenn der Mietvertrag – wie im Regelfall – schriftlich abgefasst wurde. Dies gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag eine so genannte Schriftformklausel aufweist. Aus Beweisgründen ist es jedoch sinnvoll, die Schriftform einzuhalten. Möglich ist beispielsweise die folgende Formulierung: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Mietverhältnis über ..... zum ........ endet. Der Mieter verpflichtet sich zur Räumung und Herausgabe der Wohnung zu diesem Zeitpunkt; die Verpflichtung, Mietzins zu zahlen, endet mit diesem Zeitpunkt.“

In einem Mietaufhebungsvertrag können die Parteien weitere Regelungen treffen. So ist es im Einzelfall sinnvoll, sich gleich über das Ausführen von Schönheitsreparaturen, das Zurücklassen von Einbauten oder auch über den Zeitpunkt der Rückzahlung der Mietvertragskaution zu verständigen. Werden über diese zusätzlichen Punkte keine individuellen Absprachen getroffen, gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften respektive die ursprünglich im Mietvertrag vorgesehenen Regelungen.

Gegebenenfalls können Schadensersatzansprüche des Mieters bestehen, wenn dieser einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat, nachdem der Vermieter eine unwirksame Kündigung ausgesprochen hatte. Dies gilt auch, wenn der Mieter den Aufhebungsvertrag aufgrund der unzutreffenden Angaben des Vermieters über die Kündigungsgründe abschließt (OLG Karlsruhe, WM 1982, S. 11).

Sollte der Vermieter den Mieter zu Hause aufgesucht haben und ihn dort, ohne ihm ausreichend Überlegungszeit eingeräumt zu haben, zur Unterschrift unter eine Mietaufhebungsvereinbarung gedrängt haben, sollte der Mieter von rechtskundiger Stelle prüfen lassen, ob nicht gemäß § 312 BGB ff. (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften) ein Widerruf erklärt werden kann.

Fotohinweis: Christine Kiene ist Beraterin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de