in kürze HARTZ-IV-GEMEINSCHAFT : Erst ab einem Jahr
Paare, die seit weniger als einem Jahr zusammenleben, sind nach einem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von Hartz IV. Damit darf das Einkommen der Partner bei der Bedürftigkeitsprüfung zur Gewährung des ALG II nicht zusammengerechnet werden (Az. L 5 B 136/05). (dpa)