in kürze ARBEITSLOSENGELD : Bedürftigkeit belegen
Bei Verfahren um die Zahlung von Arbeitslosengeld II muss der Antragsteller grundsätzlich seine Bedürftigkeit gegenüber den Behörden belegen. Die Pflicht der Behörde zur Aufklärung der Bedürftigkeit ende, wenn der Betroffene Vermögen oder Einkommen verschweige, so das Landessozialgericht NRW (Az: L 1 B 2/05 AS ER). (dpa)