in aller kürze:
Hausverbot durch Jobcenter zulässig
Wer im Jobcenter aggressiv auftritt, kann nach einer Entscheidung des niedersächsischen Landessozialgerichtes Hausverbot bekommen. Mit dem Beschluss hat das Gericht die Grenze zwischen schwierigen BesucherInnen und StörerInnen präzisiert. Es bestätigte ein 14-monatiges Hausverbot des Jobcenters Lüchow (Aktenzeichen: L 11 AS 190/19 B ER). Geklagt hatte ein 56-Jähriger, der eine Heizkostenbeihilfe beantragen wollte. Das Landessozialgericht bewertete sein Auftreten als aggressives, bedrohliches Verhalten sowie als strafbare Handlung. Schon drei Jahre zuvor sei der Mann durch Drohungen im Jobcenter aufgefallen. (epd)
Polizist trotz HIV-Infektion
Die Polizeiakademie Niedersachsen darf einen Bewerber nicht wegen seiner HIV-Infektion ablehnen. Das entschied das Verwaltungsgericht Hannover (Aktenzeichen: 13 A 2059/17). Die niedersächsische Landespolizei hatte 2016 eine Bewerbung des Klägers als Polizeikommissar-Anwärter abgelehnt. Argumentiert wurde, er sei wegen seiner HIV-Infektion für den Polizeidienst untauglich. Weder drohe eine vorzeitige Dienstunfähigkeit noch bestehe ein Risiko, dass er KollegInnen oder BürgerInnen anstecken könnte, entschied das Gericht. Die HIV-Infektion des Mannes wird antiviral behandelt, die Viruslast liegt unter der Nachweisgrenze. (taz/dpa)
Keine Haftung für Bombe
Wenn eine Bombe aus dem Zweiten Weltkrieg gesprengt wird, haftet der Grundstückseigentümer nicht für Schäden an den benachbarten Gebäuden. Das Landgericht Osnabrück hat die Klage eines Gebäudeversicherers auf Schadensersatz abgewiesen (Aktenzeichen: 6 O 337/19). Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem auf einem ehemaligen Kasernengelände eine Bombe vom Kampfmittelräumdienst kontrolliert gesprengt wurde. An einem Nachbarhaus entstand ein Schaden von etwa 5.000 Euro. Die Versicherung des Eigentümers wollte sich das Geld zurückholen. Das Landgericht wies die Klage aber ab: Ein Anspruch unter Nachbarn setze voraus, dass die von einem Grundstück ausgehende Störung seinem Eigentümer zurechenbar sei. (taz/dpa)
„Käse-Alternative“ darf auch so heißen
Der Rechtsstreit zur Lebensmittelkennzeichnung ‚Käse-Alternative‘ scheint beendet zu sein: Das Oberlandesgericht Celle erließ einen Beschluss, wonach es die Berufung der Wettbewerbszentrale abweisen will. Damit dürfen die veganen „Happy Cheeze“ Produkte vorerst weiterhin als ‚Käse-Alternative‘ gekennzeichnet werden. (taz)
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