in aller kürze:
Abschiebung von Gefährder verfassungsgemäß
Bremen darf einen in Dagestan geborenen, aber hier aufgewachsenen 18-jährigen russischen Staatsbürger abschieben, den die Innenbehörde als Gefährder einstuft. Das hat das Bundesverfassungsgericht gestern bestätigt (2 BvR 1606/17). Mit dem Beschluss wurde eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von März zurückgewiesen. Von dem jungen Mann gehe „ein beachtliches Risiko aus, dass er einen terroristischen Anschlag begehen werde“, heißt es in dem Beschluss. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht die Gefahr, dass ihm nach der Abschiebung unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch russische Sicherheitsbehörde widerfährt, zu Recht als nicht wahrscheinlich bewertet, so die RichterInnen. Dem Betreffenden hatte der Innensenator 2014 zunächst die Ausreise nach Syrien verboten, dann war ihm im März 2017 ein Abschiebebescheid erteilt worden. Seine Abschiebehaft endet am 1. August. (taz)
taz lesen kann jede:r
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen