der miethai: Mietkaution : Nicht aus dem Regelsatz abzahlen!
Einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben BezieherInnen des Arbeitslosengeldes (ALG) II nach Auffassung der Sozialgerichte nicht. Einige Leistungsempfänger können jedoch die zur Verfügung stehenden Geldmittel dadurch erhöhen, dass sie sich gegen rechtswidrige Praktiken der ARGE und der GEZ wehren.
Die Praxis der Hamburger ARGE, Mietkautionen bei der Neuanmietung einer Wohnung nur als sofort rückzahlbares Darlehen zu gewähren (mit monatlich 10 Prozent des Regelsatzes), findet im Sozialgesetzbuch (SGB) II keine Grundlage. Das Sozialgericht Lüneburg hat daher entschieden, dass die Unterschrift unter eine vom Leistungsträger vorgefertigte Erklärung, wonach der Hilfeempfänger sich verpflichtet, eine gewährte Mietkaution noch im laufenden Mietverhältnis durch Zahlung von monatlichen Raten aus dem Regelsatz zu tilgen, jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Aus der Natur der Mietkaution ergibt sich, dass eine Rückzahlungsverpflichtung an den Leistungsträger erst zu dem Zeitpunkt bestehen kann, an dem der Leistungsempfänger selbst gegen den Vermieter einen Auskehrungsanspruch auf die Kaution hat. Insofern kann die ARGE lediglich verlangen, dass die Hilfeempfänger den Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter an sie abtreten.
Unzulässig ist auch das pauschale Verweigern der Befreiung von den Rundfunkgebühren in Höhe von monatlich 17,03 Euro durch die GEZ für diejenigen ALG-II-Bezieher, die noch einen Zuschlag nach §24 SGB II (so genannter Armutsgewöhnungszuschlag) erhalten. Zwar schließt §6 Abs. 1 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) eine Gebührenbefreiung für Bezieher des Zuschlages aus. Der §9 RGebStV ermöglicht jedoch in Fällen besonderer Härte eine Befreiung. Eine solche liegt zumindest dann vor, wenn wie häufig der monatliche Armutsgewöhnungszuschlag geringer ausfällt als die Rundfunkgebühren. So jedenfalls hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg geurteilt.
Mieter helfen Mietern rät, Widerspruch und gegebenenfalls auch Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.
MARC MEYER
MARC MEYER ist Jurist bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhmhamburg.de, info@mhmhamburg.de