alles klar? :
„Nach Vergleichsabschluss ist die Zwangsvollstreckung aus dem (Versäumnis-)Urteil unzulässig, auch wenn die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt ist. Ein den Vergleichsgegenstand betreffendes vorhergehendes, nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, soweit es durch den Vergleich nicht ausdrücklich aufrechterhalten wird. Urteile, die im Rechtsstreit ergangen sind, aber noch nicht rechtskräftig sind, werden durch den Abschluss eines materiell wirksamen Vergleichs ohne weiteres wirkungslos. Wenn nach Vergleichsabschluss nicht die Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Urteil aufgehoben und nicht sogleich die Herausgabe des Titels angeboten wird, hat der Beklagte im Verfahren wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung Anlass zur Klage gegeben. Hinweis: Es muss für den Fall, dass aus dem vorangegangenen Urteil bereits vollstreckt worden ist, im Vergleich unbedingt geregelt werden, dass z. B. die Vollstreckung aus dem vorangegangenen Urteil in Höhe des Vergleichsbetrages zu Recht erfolgt ist und insoweit die Kosten der Zwangsvollstreckung die verpflichtete Partei zu tragen hat. Ohne eine solche Regelung läuft die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei Gefahr, die Zwangsvollstreckung selbst tragen zu müssen und/oder mit einer Vollstreckungsgegenklage überzogen zu werden.“ OLG München, 9.2.2000