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Archiv-Artikel

Verstoß gegen uralte Rechte

betr.: „Hohe Hürden für Dauerhaft“, taz vom 26. 11. 05

Dankenswerterweise wird in dem Artikel von Christian Rath darauf hingewiesen, dass der BGH an die Verhängung dieser Strafe strenge Kriterien anlegt. Dennoch finde ich den Schlusssatz unangebracht, dass die Sicherungsverwahrung „noch kein Massenphänomen“ sei. Eine rechtswidrige Behandlung von Gefangenen ist immer ein Vergehen gegen die Grundrechte des Betroffenen. Der Einzelne zählt. „Kein Massenphänomen“ signalisiert dagegen Entwarnung nach dem Motto: Ist ja nicht so schlimm.

Dabei verstößt die „nachträgliche Sicherungsverwahrung“ gegen uralte Rechtsprinzipien und gegen die Verfassung dieser Republik (Art. 103 GG): Es wird gegen das Gebot der Doppelbestrafung und gegen das Rückwirkungsprinzip verstoßen. Unabhängig von der Zahl der betroffenen Gefangenen hängt über jedem Gefangenen, der eine längere Haftstrafe verbüßen muss, jetzt das Damoklesschwert der „nachträglichen Sicherungsverwahrung“. Niemand ist mehr sicher, dass das Strafmaß aus dem ursprünglich verhängten Urteil wirklich eingehalten wird. Das bedeutet eine grund- und menschenrechtswidrige Situation! MARTIN SINGE,

Komitee für Grundrechte und Demokratie, Köln