: VERKEHRSKONTROLLEN: MIT EINEM GEWICHT AN DEN FÜSSEN IN DEN SEE
Immer wieder werden unbescholtene Verkehrsteilnehmer Opfer von polizeilichen Übergriffen. Unverhohlen werden bei Kontrollen Autonummern notiert und arglos Angetrunkene nach ihren Gewohnheiten ausgefragt. Oftmals wird gar am Fahrverhalten gemäkelt. Nun aber hat der Verband für bürgernahe Verkehrspolitik e. V. einen verbindlichen Pflichtenkatalog für die Beamten verfasst: „Was darf die Polizei und was nicht.“ Überraschend: Alkoholtests haben auch bei der Polizei nichts am Arbeitsplatz verloren, das gilt sogar für die beliebten Weinproben. Drogenmissbrauch wiederum ist den Beamten nur im Beisein eines Richters gestattet. Tut sich ein Verkehrsteilnehmer durch originelle Fahrweise hervor, kann der Beamte entweder eine Blut- oder eine Wasserprobe anordnen. Im Gegensatz zur Wasserprobe (mit einem Gewicht an den Füßen in den See) ist die Blutabnahme streng reglementiert – nach vier Litern (Pi mal Daumen) ist Schluss. Auch Bußgelder dürfen nicht willkürlich verhängt werden, sondern nur für schlechte Musik, hässliche Beifahrer und Duftbäumchen (Moschus, Bergbrise).