: Unterhalt geht vor Sozialhilfe
MINDEN dpa ■ Die Unterhaltspflicht standesamtlich eingetragener Partnerschaften Homosexueller kommt vor dem Sozialhilfeanspruch. In einer solchen Lebensgemeinschaft müsse ein Einkommensloser zuerst versuchen, von seinem Partner Unterhalt zu bekommen, befand das Verwaltungsgericht Minden. Mit der Entscheidung betrat das Gericht juristisches Neuland. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über den Sozialhilfeanspruch eingetragener Lebenspartner fehle. Bei nicht eingetragenen Lebenspartnern sei der Sozialhilfeanspruch gesetzlich geregelt, so ein Justizsprecher. Hier seien die Partner Ehegatten gleichgestellt. Bei standesamtlich eingetragenen homosexuellen Partnern sei dagegen nur der Unterhaltsanspruch im Gesetz verankert (Az.: 6 L 899/03).