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Archiv-Artikel

URTEIL ZU FRIEDHOFSZWANG BEI BESTATTUNGEN Urne darf nicht im Garten verbuddelt werden

KOBLENZ | Eine Urnenbeisetzung im eigenen Garten ist nicht zugelassen, hat nach dem Trierer Verwaltungsgericht auch das Oberverwaltungsgericht in Koblenz entschieden. Der bloße Wunsch, auf dem eigenen Grundstück beerdigt zu werden, rechtfertige keine Ausnahme vom Friedhofszwang. Nach Auffassung der Richter lässt das Bestattungsrecht nur dann Ausnahmen von der Friedhofspflicht zu, wenn ein berechtigtes Bedürfnis besteht und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Der Friedhofszwang diene dazu, die Totenruhe zu respektieren. Ein 75 Jahre alter Grundstückseigentümer hatte gegen den Landkreis Trier-Saarburg geklagt, weil er auf seinem eigenen Grundstück beerdigt werden wollte. Mit der aktuellen Entscheidung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier rechtskräftig. (epd)