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Archiv-Artikel

UNFALLVERSICHERUNG Geld auch bei Umweg

Arbeitnehmer sind nicht nur auf dem direkten Weg zwischen ihrem Wohnort und ihrer Arbeitsstätte unfallversichert. Die Regelung gilt auch, wenn der direkte Weg zur Klärung eines Verkehrsunfalls unterbrochen wurde. Dies entschied das Hessische Sozialgericht in einem gestern veröffentlichten Urteil (Az.: L 3 U 25/07). (dpa)