: Tod und Strafe
Das schreibt das Auswärtige Amt in einem Bericht vom Mai 2003 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran (nur für den Dienstgebrauch):„Homosexualität zwischen Männern wird im Iran strafrechtlich verfolgt (Art. 108 – 126 iran. StGB), allerdings nicht die Neigung als solche, sondern die Durchführung homosexueller Handlungen. Art. 110 des iran. StGB sieht dabei als Regelstrafe die Todesstrafe vor.“„Homosexualität zwischen Frauen wird in der Regel mit 100 Peitschenhieben, bei der vierten Verurteilung mit der Todesstrafe geahndet (Art. 127 – 134 iran. StGB).“„Wegen der mangelnden Transparenz des iranischen Gerichtswesens ist keine eindeutige Aussage darüber möglich, in welchem Umfang und mit welcher Intensität strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen wegen Homosexualität betrieben werden.“„Eine Vollstreckung der Todesstrafe wegen Homosexualität ist dem Auswärtigen Amt seit Jahren nicht mehr bekannt geworden.“