Teilsieg für Schluckimpfungsopfer: Rechte von Impfgeschädigten gestärkt
Ein 30-Jähriger behauptet, von einer Schluckimpfung, die er 1998 eingenommen hat, psychisch krank geworden zu sein. Am Donnerstag errang er vor Gericht einen Teilsieg.
BERLIN/KASSEL taz/afp/ap Das Bundessozialgericht bescheinigte dem Mann einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Beschädigtenrente, obwohl die Impfung im Dezember 1998 schon nicht mehr „öffentlich empfohlen“ wurde. Die Kasseler Richter stärkten damit die Rechte von Impfgeschädigten.
Der heute 30-jährige Mann aus Dernbach bei Koblenz leidet an Halluzinationen und anderen psychischen Problemen, die er auf die Schluckimpfung mit Lebendviren zurückführt. Deswegen verlangt er vom Versorgungsamt eine Beschädigtenrente. Nach dem Gesetz haben anerkannte Impfopfer Ansprüche auf Versorgungszahlungen ihres jeweiligen Bundeslandes.
Aber das Versorgungsamt lehnte die Zahlung ab, da die Schluckimpfung mit Lebendviren zum Impfzeitpunkt nicht mehr empfohlen gewesen sei. Die Impfkommission beim Robert-Koch-Institut hatte die Empfehlung neun Monate zuvor aufgehoben und stattdessen einen Impfstoff zum injizieren befürwortet.
Bei einer früheren Verhandlung vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz blitzte der Mann mit seiner Rentenforderung ab – in der Revisionsverhandlung vor Deutschlands höchstem Sozialgericht bekam er nun in Teilen recht. Die Richter urteilten, es komme maßgeblich darauf an, ob der Patient von der Richtigkeit und öffentlichen Empfehlung der Impfung ausgegangen ist – und ob er nach dem Verhalten des Impfarztes und der zuständigen Behörde davon ausgehen konnte. Gerade bei der langjährig empfohlenen Schluckimpfung liege es nahe, dass der Kläger von deren Sinn überzeugt war.
Die Kasseler Richter verwiesen den Fall an das Mainzer Landessozialgericht zurück. Die dortigen Richter müssen nun prüfen, ob der Kläger den Eindruck gewinnen konnte, dass die Impfung dem neuesten medizinischen Stand entspricht. Sie müssen ebenfalls prüfen, ob die psychischen Probleme des Mannes tatsächlich wie behauptet auf die Impfung zurückgehen.
Beim „Schutzverband für Impfgeschädigte“ nannte eine Sprecherin das Urteil „sehr interessant“. Nach bisheriger Rechtssprechung habe es grundsätzlich keine Versorgungsleistungen gegeben, wenn die Impfung oder der Impfstoff nicht mehr „öffentlich empfohlen“ waren. Eine weitergehende Einschätzung des Urteils konnte der Verband noch nicht abgeben. Nach eigener Darstellung vertritt der Verband Impfgeschädigte, wendet sich aber nicht grundsätzlich gegen Impfungen.
(Aktenzeichen: B 9/9a VJ 1/07 R)
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