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Archiv-Artikel

Schwangere Kellnerin ist geschützt

betr.: „Kompromiss ohne Zugkraft“, taz vom 2. 12. 06

Das Beispiel der schwangeren Kellnerin in einer rauchschwangeren Kneipe, die durch ihre Tätigkeit ihr werdendes Kind schädigt, ist insofern etwas unglücklich gewählt, als schon jetzt das Mutterschutzgesetz in Paragraf 4 (1) besagt, dass werdende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden dürfen, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder von Staub, Gasen oder Dämpfen … ausgesetzt sind. Der betreuende Arzt hätte demnach schon jetzt die Möglichkeit, für die betreffende Kellnerin ein Beschäftigungsverbot auszustellen, sofern der Arbeitgeber keine angemessene andere Tätigkeit anbieten kann.

Diese Regelung bekommt jetzt eine neue Bedeutung angesichts der Fülle erdrückender medizinischer Daten. Das Gesetz führt beispielhaft mehrere potenziell schädigende Tätigkeiten auf. Nikotin- und Rauchexposition gehören (noch) nicht dazu. Die Bundesregierung wird allerdings in dem Gesetz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote fallen. Mal sehen, ob die Rauchexposition ebenfalls konkret aufgeführt werden wird.

REINHART KRAUSE, Herford

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