STEUERERLEICHTERUNG : Nicht für Diätkosten
Steuerzahler können Mehrkosten für eine notwendige Diätverpflegung nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Besondere Aufwendungen für Sonderdiäten, die eine medikamentöse Behandlung ersetzen, können nicht abgezogen werden, urteilte der Bundesfinanzhof gestern. (ap)