Rechte von Bahn-Fahrern: Bedingungen müssen zumutbar sein
Welche Ansprüche haben Reisende gegenüber der Bahn? Was ist im brüllend heißen ICE erlaubt und was bleibt auch bei 50 Grad streng verboten? Die wichtigsten Antworten.
Auf welche Transportbedingungen habe ich als Fahrgast Anspruch?
Der Kunde schließt mit der Bahn einen Beförderungsvertrag ab. Dieser gilt auch bei Hitze in den Zügen als erfüllt. Darüber hinaus hat das Unternehmen allerdings eine Fürsorgepflicht für seine Fahrgäste und darf sie keinem gesundheitlichen Risiko aussetzen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch auf angenehme 20 Grad. Es gibt aber auf jeden Fall Bedingungen, die als unzumutbar gelten können.
Was gilt als unzumutbar?
Dafür gibt es keine pauschale Regelung, es muss im individuellen Fall entschieden werden. Für Schwangere oder Herzkranke gelten andere Maßstäbe als für gesunde, junge Menschen.
Greifen die gesetzlich verankerten Fahrgastrechte, also etwa Schadenersatzansprüche, bei Hitze?
Nein. In diesen sind nur Ansprüche bei Verspätung und Ausfall von Zügen geregelt. Eventuelle Schadenersatzansprüche gegenüber der Bahn können nur nach dem Haftpflichtgesetz geltend gemacht werden.
Verfällt das Ticket, wenn ich aufgrund von Hitze aussteige?
Wenn es ein Ticket für einen fest gebuchten Zug ist, prinzipiell ja. Tipp der Verbraucherzentrale Berlin: vom Zugbegleiter bestätigen lassen, dass man aufgrund der unzumutbaren Zustände gezwungen war, den nächsten Zug zu nehmen.
Habe ich einen Anspruch auf kühle Getränke?
Auch da gilt die gesetzliche Pflicht nur bei Verspätungen. Die Angebote der Bahn sind reine Kulanz.
Darf ich in die erste Klasse wechseln, wenn die Klimaanlage nur dort funktioniert?
Ein Wechsel muss vom Zugpersonal erlaubt werden, ansonsten wird das "erhöhte Beförderungsentgelt" fällig.
Wann darf ich die Notbremse ziehen?
Nur bei Gefahr im Verzug. Die Gefahr muss nicht für mich persönlich, sondern kann auch für andere Menschen bestehen. Wenn die Mitreisenden reihenweise kollabieren, könnte die Regelung greifen. Vorsicht: Der Missbrauch der Notbremse wird mit 200 Euro bestraft. Zusätzlich kann ich für alle Schäden, die der Bahn oder den Reisenden durch den abrupten Stopp entstehen, haftbar gemacht werden.
Darf ich ein Fenster einschlagen?
Wie bei der Notbremse gilt: nur bei Gefahr im Verzug.
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