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Archiv-Artikel

URTEIL Polizist darf mit Waffen handeln

Polizisten dürfen nebenberuflich mit Waffen handeln, wenn die zuständigen Behörden ihre persönliche Eignung dazu bejaht haben. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden. In dem Urteil geben die Richter der Klage eines Polizeianwärters statt. Er hatte der Polizeiakademie Niedersachsen gemeldet, dass er im Internet mit Waffen, Zubehör und Munition handeln wolle, vor allem mit Sammlerobjekten. Obwohl er eine waffenrechtliche Erlaubnis und eine Waffenhandelslizenz besitzt, verbot die Polizeiakademie die Nebentätigkeit. Sie begründete dies damit, dass Waffenhandel in einem Konflikt zu den Dienstpflichten stehe. Nach Auffassung des Gerichts gerät ein Beamter nicht in dienstliche Konflikte, wenn er legal mit Waffen handelt. Die Untersagung der Nebentätigkeit würde zudem das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unzulässig einschränken.  (dpa)