Polizei & Recht : Darf nicht, kann aber
Wenn sich mehrere Monate nach einem Einsatz die Beteiligten in ruhiger Atmosphäre vor dem Gericht wiedersehen, dann kommt oft der Eindruck auf, als wäre nie etwas vorgefallen. Und so ist es auch im vorliegenden Fall, der wegen der drohenden Wiederholungsgefahr durch das Verwaltungsgericht überpüft wird.
Kommentarvon Kai von Appen
Da sagt der Polizeijustitiar, dass nicht gewesen sein kann, was nicht sein durfte. Da beteuern die Einsatzführer, „Hausarreste“ habe es wegen mangelnder rechtlicher Grundlage nicht gegeben. Und alle, die polizeiliches Vorgehen gerade bei Bambule-Einsätzen berufsbedingt beobachtet haben, wissen aus Erfahrung, dass es doch so gewesen ist.
Es ist kein Einzelfall, dass die Polizei bewusst rechtswidrige Maßnahmen anordnet. Auch aus einer gewissen Polizei-Logik heraus: Was nützt ein Platzverweis für eine Region, wenn der Betroffene dort wohnt? Also wird draufgesattelt und die Polizeinorm „Hausarrest“ erfunden. In den seltensten Fällen – das wissen die Beamten – geht jemand dagegen gerichtlich vor.
So verhält es sich oft auch mit Platzverweisen und Ingewahrsamnahmen. Da werden Polizei- und Versammlungsrecht elastisch interpretiert, da werden grundgesetzlich geschützte Demos zu „Ansammlungen“ oder „Zusammenrottungen“ erklärt, die zur Gefahrenabwehr aufgelöst werden können – Rechtswidrigkeit hin oder her. Denn wo kein Kläger, da kein Richter.
Dieses Mal aber doch.