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Parteispender: Unrecht - ja und?

Stuttgart (dpa) - Die in der „Gesellschaft zur Förderung der Wirtschaft Baden-Württemberg“ zusammengeschlossenen Unternehmen haben sich 1958 auch durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht in ihrer Parteispendenpraxis beirren lassen. Das geht aus Protokollen der als „Spendenwaschanlage“ enttarnten Organisation hervor, die gestern im Stuttgarter Prozeß gegen den Ex-Bosch-Chef Hans L. Merkle verlesen wurden. In den Aufzeichnungen von Kuratoriumssitzungen und Mitgliederversammlungen von 1959 äußert der Vorstand der Fördergesellschaft Genugtuung darüber, daß das Urteil der Verfassungsrichter „so gut wie keine Auswirkungen auf die Zahlungsbereitschaft der Mitglieder“ gehabt habe. Nur die Zahlungsweise sei umgestellt worden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juni 1958 auf Klage Hessens die Vorschriften über die Steuerabzugsfähigkeit von Parteispenden für verfassungswidrig und unwirksam erklärt. In der Begründung hieß es, die Regelungen verletzten das Grundrecht der politischen Parteien auf Chancengleichheit und das Grundrecht des Bürgers auf Gleichheit, weil Parteispender durch Steuerersparnis einen materiellen Vorteil gegenüber anderen hätten.

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