in kürze UNFALL BEI PROBEFAHRT : Nur Fahrlässige haften
Bei einer Probefahrt haftet ein Kunde grundsätzlich nur für Schäden, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Bei einer Probefahrt sei regelmäßig von einer stillschweigenden Haftungsfreistellung des Kunden auszugehen, urteilte das OLG Koblenz. (Az. 12 U 136/01) (dpa)