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Archiv-Artikel

Niedrige Hürden

Vom Innensenator gefordertes Bettelverbot rechtlich leicht machbar. Formal wäre ganzes Stadtgebiet betroffen

Eine Stadtverordnung, die das Betteln in Teilen der Innenstadt untersagt und von Handelskammer wie Innensenator gefordert wird, ist juristisch leicht zu realisieren. „Die rechtlichen Hürden für ein Bettelverbot sind nicht hoch“, so die Hamburger Rechtsanwältin Waltraut Braker zur taz. Der Gesetzgeber müsse dafür nur das Betteln als Sondernutzung städtischer Flächen definieren, die genehmigungspflichtig ist. Die Einschätzung darüber obliege jeder Kommune selbst.

Die Handelskammer lässt zurzeit ein Bettelverbot für einige Bereiche der City juristisch prüfen, nachdem sich Geschäftsleute mit Beschwerden über zunehmende „organisierte Bettelei“ an sie gewandt hatten. Senator Udo Nagel (parteilos) signalisierte bereits Zustimmung. Vorbild für die Pläne ist seine Heimatstadt München, wo Betteln seit mehr als 30 Jahren in Teilen der Stadt verboten ist. Die Verordnung beruhe auf dem kommunalen Wegerecht und der Einschätzung, so Braker, „dass Betteln kein allgemeines Verhalten ist, wie etwa, auf der Straße zu lesen“. Unter Sondernutzung fiele, was einen Verdienst impliziere, so etwa Straßengastronomie.

Würde Hamburg Betteln als Sondernutzung definieren, wäre es im gesamten Stadtgebiet genehmigungspflichtig, so Braker. Einzelne Straßen auszunehmen, sei rechtlich nicht möglich. Faktisch könne das Verbot nur begrenzt werden, indem seine Einhaltung lediglich in bestimmten Gebieten überprüft würde. Die Kammer will, dass Bettler von Mönckeberg- und Spitalerstraße sowie Jungfernstieg weichen.

Braker nannte das angestrebte Verbot gesellschaftlich „hoch problematisch“. Es führe zu einer Wanderbewegung, deren Folge die zunehmende Verelendung bestimmter Stadtgebiete wäre. Zugleich erkläre ein Verbot alle Bettler zu Kriminellen – ein „furchtbarer Zustand“ für die, die ohnehin am Rande der Gesellschaft stünden. Eva Weikert