in kürze FREIWILLIGER PROZESS : Nicht steuermindernd
Kosten für freiwillig angestrengte Vaterschaftsprozesse können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Dies ginge nur bei zwangsweisen Ausgaben, entschied das Finanzgericht Münster. Ein Mann, den ein Test als Vater des strittigen Kindes entlarvte, hatte den Prozess verloren. Das kostete ihn rund 2.700 Euro. Az. III R 24/03 (dpa)